Fragen und Antworten.
Energiekrise-Hilfen.

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  • Wann kommen die Strom- und die Gaspreisbremse?

    UPDATE: Die Strom- und Gaspreisbremsen endeten zum 31.12.2023. Dass eine ursprünglich geplante Verlängerung bis ins Frühjahr nicht erfolgt, liegt in der Finanzierung der Preisbremsen begründet, die über den zum Jahresende auslaufenden Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) erfolgte.

    Als Energiekrise-Hilfen wurden neben der Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekund:innen auch Preisbremsen eingesetzt. Sie deckeln die Energiekosten für Verbraucher:innen.

    Die Strom- und Gaspreisbremsen gelten seit 1. März 2023. Die Monate Januar und Februar werden rückwirkend in gleichem Umfang seit März verrechnet.

    Die Entlastung soll bis einschließlich April 2024 gezahlt werden, so der Plan der Bundesregierung. Weil der EU-Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.

    Finanziert werden die Preisdeckelungen durch Abschöpfung der „Zufallsgewinne“ von Stromerzeugern.

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  • Wie hoch sind der Strom- und der Gaspreisdeckel?

    UPDATE: Die Strom- und Gaspreisbremsen enden zum 31.12.2023. Dass eine ursprünglich geplante Verlängerung bis ins Frühjahr nicht erfolgt, liegt in der Finanzierung der Preisbremsen begründet, die über den zum Jahresende auslaufenden Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) erfolgte.

    Der Strompreisdeckel, auch Strompreisbremse genannt, liegt für klassische Haushaltskund:innen und Gewerbe (bilanziert vom Netzbetreiber nach dem Standardlastprofil – SLP) bei 40 Cent pro Kilowattstunde brutto. Dieser Preisdeckel gilt für ein Grundkontingent von 80 % des vom zuständigen Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs – daran sind wir als Energieversorger bei der Berechnung der Entlastung gebunden.

    Beim Gas liegt der Deckel, auch Gaspreisbremse genannt, für klassische Haushaltskunden und Gewerbe (bilanziert vom Netzbetreiber nach dem Standardlastprofil – SLP) bei 12 Cent pro Kilowattstunde – ebenfalls für ein Grundkontingent von 80 % des Jahresverbrauchs.

    Für Industrieunternehmen und andere Großverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh Strom werden andere Werte zugrunde gelegt. Der gedeckelte Strompreis liegt bei 13 ct/kWh netto, d.h. es kommen noch Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile hinzu. Die Entlastung wird für 70 % des prognostizierten Verbrauchs gewährt und unabhängig von den tatsächlichen Verbräuchen ausgezahlt, so dass auch hier ein hoher Energiespar-Anreiz gegeben ist. Bei einem Gasverbrauch über 1,5 Millionen kWh gilt ein Netto-Arbeitspreis von 7 Cent/kWh.

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  • Wie wird der Entlastungsbetrag durch die Strom- und Gaspreisbremse berechnet?

    Wie hoch die Entlastung der Haushalte durch die Strom- und Gaspreisbremse ist, hängt ab von a) Verbrauchsprognose und b) dem Energiebedarf pro Jahr.

    Zugrundeliegende Verbrauchsmessung: Typische Haushaltskund:innen werden nach dem sogenannten Standardlastprofil (SLP) bilanziert. Das ist eine Kurve, die den durchschnittlichen Verlauf des Strom- und Gasverbrauchs widerspiegelt. Die Entlastung berechnet sich hier ausgehend vom prognostizierten Jahresverbrauch an dieser Zählerstelle. Er wird deinem Energieversorger automatisch vom Netzbetreiber übermittelt.

    Für Kund:innen, die hingegen nach der registrierenden Lastgangmessung (RLM) bilanziert werden, gilt ein anderer Verbrauchswert. Bei einer RLM-Messung (typischerweise bei sehr hohen Energieverbräuchen der Fall) erfolgt der Messvorgang des Energiebedarfs in viertelstündiger Auflösung. Die Entlastung von RLM-Kund:innen basiert auf dem Jahresverbrauch 2021 zu dieser Entnahmestelle.

    Zugrundeliegender Energiebedarf im Jahr:

    Bei einem jährlichen Strombedarf unter 30.000 kWh wirst du für 80 % der Verbrauchsprognose entlastet. Für den restlichen Verbrauch fällt der Preis an, wie er im Vertrag mit deinem Energieversorger festgehalten ist. Die Formel zur monatlichen Entlastung bei Stromverträgen: Produkt des Differenzbetrags (gültiger Arbeitspreis je Kilowattstunde in Cent deines Versorgungsvertrags minus 40 Cent) und dem Entlastungskontingent (80 % des Vorjahresverbrauchs) geteilt durch zwölf.

    Bei einem jährlichen Gasbedarf unter 1,5 Millionen kWh wirst du ebenfalls für 80 % der Verbrauchsprognose entlastet. Auch hier gilt für den darüberhinausgehenden Gasbedarf gilt der Preis des Gasvertrags mit deinem Energieversorger. Die Formel zur monatlichen Entlastung bei Gasverträgen: Produkt des Differenzbetrags (gültiger Arbeitspreis je Kilowattstunde in Cent deines Versorgungsvertrags minus 12 Cent) und dem Entlastungskontingent (80 % des Vorjahresverbrauchs) geteilt durch zwölf.

    Übertriffst du die Grenze von 30.000 kWh/Jahr beim Strom und 1,5 Millionen kWh/Jahr bei Gas, gelten reduzierte Entlastungen:

    Bei Strom ist ein Preisdeckel von 13 Cent netto pro Kilowattstunde angesetzt – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Berechnet wird die Entlastung für 70 % des Verbrauchs. Bei Gas gilt ein Preisdeckel von 7 Cent je Kilowattstunde netto, ebenfalls berechnet für 70 % des Verbrauchs.

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  • Welcher Jahresverbrauch wird zur Berechnung der Entlastung verwendet?

    Die meisten privaten Haushalte und viele Gewerbebetriebe werden nach dem Standardlastprofil (SLP) bilanziert. Um die Entlastung durch die Strom- oder Gaspreisbremse zu berechnen, erhalten wir für diese Kund:innen eine Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, an die wir bei der Entlastungsberechnung gebunden sind.

    Hast du einen so genannten RLM-Zähler, also erfolgt eine registrierende Leistungsmessung, basiert die Entlastungsberechnung auf deinem Verbrauch des Kalenderjahres 2021 an diesem Zähler.

    Für neue Entnahmestellen, die nach dem 1. Januar 2021 eingerichtet wurden, wird der anzusetzende Jahresverbrauch durch den Netzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen geschätzt. Diese Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Wichtig aber: Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird gemäß des Strom- und Gaspreisdeckels keine Entlastung gewährt.

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  • Wieso ändert sich mein monatlicher Abschlage trotz Strompreis- und Gaspreisbremse (noch) nicht?

    Die Strom- und Gaspreisbremse gilt seit März 2023 und dann rückwirkend für Januar und Februar. Das heißt, in den ersten beiden Monaten wird noch der Abschlag zu den geltenden Tarifen deines Energieversorgers abgebucht und mit dem Abschlag für März werden dann auch die Entlastungen für Januar und Februar verrechnet. Ab März reduziert sich also dein monatlicher Abschlag gemäß der Entlastung durch die Strom- und Gaspreisbremse.

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  • Wie hoch fällt die Entlastung mit Strom- und Gaspreisbremse aus (Beispiele)?

    UPDATE: Die Strom- und Gaspreisbremsen enden zum 31.12.2023.

    Als klassische:r Haushaltskund:in (bilanziert durch den Netzbetreiber nach dem Standardlastprofil) zahlst du bei Strom 40 Cent pro Kilowattstunde für 80 % deines Verbrauchs und für die restlichen Energiebedarf (also die restlichen 20 %) fällt der Arbeitspreis deines aktuelles Versorgungsvertrags mit uns an.

    Beziehst du Wirklich Ökogas bei uns, zahlst du 12 Cent pro Kilowattstunde für 80 % deines Verbrauchs und für die restlichen Energiebedarf (also die 20 %) fällt der Arbeitspreis deines aktuelles Versorgungsvertrags mit uns an.

    Hinweis: Wenn du verglichen zum Vorjahr Energie sparst, rechnet es sich richtig. Du bekommst dann eine zusätzliche Entlastungs-Gutschrift mit der nächsten Jahresabrechnung.

    Beispiel zur Strompreisbremse:

    • Vierköpfige Familie
    • Stromverbrauch 4.500 kWh im Jahr
    • Bisheriger Strompreis bei 30 ct/kWh
    • Aktueller Strompreis: 52 ct/kWh
    • Jahresabschlag früher: 1.350 Euro zzgl. Grundpreis
    • Monatlicher Abschlag (ohne Grundpreis) neu ohne Strompreisbremse: 195 Euro zzgl. Grundpreis
    • Monatlicher Abschlag (ohne Grundpreis) neu mit Strompreisbremse: 159 Euro zzgl. Grundpreis
    • Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 468 Euro
    • Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 702 Euro

    Mit dem Polarstern Entlastungsrechner kannst du deine eigene Berechnung anstellen, wie hoch deine monatlichen Energiekosten mit Preisbremse sind und wie viel das Energiesparen auch finanziell bringt.

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  • Ich habe einen neuen Zähler. Wie erhalte ich die Entlastung?

    UPDATE: Die Strom- und Gaspreisbremsen enden zum 31.12.2023.

    Auch hier hängt die Entlastungberechnung davon ab, wie die Entnahmestelle durch den Verteilnetzbetreiber bilanziert wird. Klassisch bei Haushaltskund:innen ist das Standardlastprofil. Anhand der dem zuständigen Netzbetreiber vorliegenden Informationen zu deinem Zähler wird der Jahresverbrauch geschätzt – und so auch der Entlastungsbetrag durch die Preisbremse berechnet. Ausgezahlt wird die Entlastung auch hier über deinen Energieversorger, mit dem du für diesen Zähler einen Vertrag geschlossen hast.

    Hinweis für neue Abnahmestellen mit Intelligentem Messsystem (iMs) oder registrierender Leistungsmessung (RLM): Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 01.01.2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Bei nach dem 01.01.2021 eingerichteten Abnahmestellen, wird der anzusetzende Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Liegt kein vollständiger Zeitraum vor, wird hochgerechnet auf 12 Monate. Liegen keine 3 vollständigen Monatsverbräuche vor, erfolgt keine Entlastung.

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  • Gilt die Strompreisbremse auch für Wärmepumpen?

    Ja, alles, was über deinen Haushaltsstromzähler läuft, wird auch bei der Berechnung deiner Entlastung durch die Strompreisbremse berücksichtigt.

    Und wird deine Wärmepumpe über einen eigenen Stromzähler versorgt (also unabhängig vom Haushaltsstromzähler), gilt hierfür zusätzlich ein eigener Entlastungsbetrag.

    Hinweis: Die Strom- und Gaspreisbremsen enden zum 31.12.2023.

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  • Wie erhältst du die Entlastung durch die Strom- und Gaspreisbremse?

    Du musst in der Regel nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt über deinen Energieversorger wie Polarstern automatisch. Das heißt, du erhältst seit dem 1. März 2023 von uns quasi eine monatliche Gutschrift. Dadurch sinken dann seit März 2023 deine monatlichen Abschläge um den Entlastungsbetrag.

    Hinweis: Im März haben wir zudem auch die rückwirkenden Entlastungen für die Monate Januar und Februar 2023 verrechnet. Und zum 31.12.2023 enden die Strom- und Gaspreisbremsen.

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  • Welche Entlastung erhalte ich bei einem Umzug?

    Deine Entlastung bezieht sich immer auf die Entnahmestelle, also auf den jeweiligen Zähler. Wenn du ausziehst und sich damit dein Zähler ändert, beeinflusst das auch deine Entlastung. Die bisherige Entlastungsberechnung für den alten Zähler bekommst du dann nicht mehr, dafür aber eine Entlastung, die sich an deinem neuen Zähler/der neuen Entnahmestelle orientiert. Die Auszahlung erfolgt immer automatisch über deinen Energieversorger.

    Hinweis: Die Strom- und Gaspreisbremsen enden zum 31.12.2023.

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  • Wie erfolgt die Entlastung bei zeitvariablen Tarifen?

    Bei zeitvariablen Tarifen wie HT/NT liegt der gerichtete monatliche Durchschnittspreis der Entlastungsberechnung zu Grunde. Damit ist nicht der mengengewichtete Durchschnitt der verschiedenen Tarifstufen gemeint, vielmehr erfolgt die Gewichtung anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen.

    Gleiches gilt bei Tarifen, die stundengenau abgerechnet werden. Wenn für jede Stunde ein anderer Preis gilt, geht dieser mit 1/24 in die Berechnung ein, egal wie viel in dieser Stunde verbraucht wurde. Und wenn in einem Monat jede Stunde mit eigenem Preis angesetzt wird, fließt jeder Preis mit 1/24 * 1/30 in die Entlastungsberechnung ein.

    Hinweis: Die Strom- und Gaspreisbremsen enden zum 31.12.2023.

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  • Warum gibt es die Soforthilfe für Gas-Kund:innen ab Dezember?

    Seit Spätsommer 2021 spüren die Verbraucher deutlich steigende Energiepreise. Mit Beginn des Ukraine-Krieges hat diese Entwicklung stark an Fahrt gewonnen und private Verbraucher:innen und Unternehmen müssen ein Vielfaches bisheriger Gaspreise zahlen. Mit der Dezember-Soforthilfe soll ein Teil der erheblichen Mehrbelastungen abgefedert und finanziell die Zeit überbrückt werden bis die Gas- und Wärmepreisbremse im Frühjahr 2023 kommt.

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  • Wer bekommt die Soforthilfe im Dezember?

    Die Soforthilfe entlastet einmalig:

    • Letztverbraucher wie private Haushalte, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden.
    • Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen.
    • Letztverbraucher, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind.

    In Bezug auf Wärme sind dies alle Kund:innen, die mit einem Wärmeversorgungsunternehmen einen Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Wärme nicht überschreitet. Unabhängig vom Jahresverbrauch sind zudem Kund:innen erfasst, die die bezogene Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum an ihre Mieter:innen weitergeben sowie staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs- Wissenschafts- und Forschungsbereichs.

    Außerdem werden Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen (z.B. der Kammern) in den Kreis der Einrichtungen aufgenommen, die die Soforthilfe unabhängig von ihrem Verbrauch erhalten.

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  • Wie erhalte ich die Soforthilfe im Dezember?

    Du musst dafür nichts weiter tun. Die Soforthilfe erhalten Gas-Kund:innen automatisch über ihren Energieversorger.

    • Wenn du eine Einzugsermächtigung erteilt hast, setzen wir bei Polarstern die Abbuchung des Dezember-Abschlags aus.
    • Wenn du einen Dauerauftrag erteilt hast, musst du diesen für Dezember selbst ändern. Vergisst du es, dann verrechnen wir den zu viel überwiesenen Betrag mit deiner nächsten Jahresrechnung.

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  • Ich habe versehentlich doch meinen monatlichen Abschlag überwiesen. Was nun?

    Wenn du deinen Dauerauftrag für Dezember nicht ausgesetzt hast, werden wir das in der nächsten Jahresrechnung berücksichtigen.

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  • Wie sieht die Soforthilfe bei Wärme-Contractingverträgen mit Polarstern aus?

    Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei der Gasversorgung die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung. Ihre Höhe bemisst sich an der Höhe des im September 2022 gezahlten Abschlags zuzüglich eines Anpassungsfaktors in Höhe von 20 Prozent. Die Verrechnung erfolgt bei Polarstern und seinen Wärmevertrags-Kund:innen im Zuge der nächsten Jahresrechnung. Die Immobilienbesitzer:innen selbst haben laut Gesetz die Pflicht, die Entlastung im Rahmen ihrer Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer:innen bzw. Mieter:innen weiterzugeben.

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  • Wie erhalten Mieter:innen die Soforthilfe?

    Viele Mieter:innen haben keinen eigenen Gaszähler zu ihrer Mietwohnung. In diesem Fall gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter:in. Die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gaslieferant und Vermieter:in und dann über die Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermietenden und Mietenden. Folglich gelten in diesen Mietverhältnissen auch Besonderheiten für die Soforthilfe im Dezember.

    Viele Vermietende haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieter:innen zu, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird. Der Vorschlag der Bundesregierung sieht deshalb vor, dass Vermietende die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieter:innen weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind.

    Weitere Besonderheiten gelten für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.

    Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt Vergleichbares wie für Vermietende/Mietende. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer:innen weiterzugeben. Die Höhe der Entlastung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer:innen ist in der Jahresabrechnung auszuweisen. Ist eine Eigentumswohnung vermietet, informiert der Vermieter, nachdem er die Informationen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhalten hat, unverzüglich den Mieter.

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  • Erhalte ich die Soforthilfe, wenn ich erst im Oktober oder November 2022 eingezogen bin?

    Ja, auch dann erhältst du die Soforthilfe für Dezember. Die Entlastung berechnet sich dann anhand der Jahresverbrauchsprognose des vorherigen Gaskunden für diese Wohnung. Diese Jahresverbrauchsprognose kennt der neue Lieferant auch. Der Gaskunde bekommt also auch in diesem Fall eine Entlastung.

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  • Wie hoch ist die Entlastung?

    Die Berechnung bei Standardlastprofil-Kund:innen (SLP) sieht wie folgt aus: Angesetzt wird ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger im September 2022 prognostiziert hatte. Dieser Verbrauch wird multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen, vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Und dann noch ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises.

    Im Rahmen der turnusmäßigen Jahresrechnung erfolgt später ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlung für Dezember und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung. Nach diesem Abgleichung sind sowohl Nachzahlungen als auch zusätzliche Rückerstattungen möglich.

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  • Wie wird die Entlastung besteuert?

    Die Besteuerung ist für das Veranlagungsjahr 2023 vorgesehen. Nähere Details werden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Gas- und Wärmepreisbremse geregelt.

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  • Welche Mehrwertsteuer (MwSt) zahlen Wirklich Ökogas-Kund:innen ab April 2024?

    Die Bundesregierung hatte im Zuge der Energiekrise-Hilfen beschlossen, die hohen Gaspreise für Privathaushalte durch eine Reduzierung der Mehrwertsteuer (MwSt) zeitlich befristet abzufedern. Bis Ende März 2024 liegt die Mehrwertsteuer bei Gasverträgen auch von Polarsterns Wirklich Ökogas bei 7 % anstelle von 19 %. Nach dem 31. März 2024 ist der reduzierte Steuersatz bei Gas Geschichte. Ab 1. April steigt die Mehrwertsteuer für Gas dann wieder auf 19 %, also den Regelsteuersatz.

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  • Wo ist mein Zähler? Wo steht die Zählernummer?

    Damit wir dich erfolgreich von deinem alten Energieversorger abmelden können, brauchen wir deine Zählernummer. Du findest sie auf der letzten Stromrechnung deines bisherigen Energieversorgers oder auf dem Übergabeprotokoll, das du beim Einzug bekommen hast. Wenn du die Papiere gerade nicht parat hast, kannst du deine Zählernummer direkt von deinem Zähler ablesen.

    Dein Zähler ist im Keller, in deiner Wohnung oder im Treppenhaus. In Mehrparteienhäusern gibt es einen eigenen Zählerraum. Dein Zähler ist mit deiner Wohnungsnummer oder deinem Namen gekennzeichnet und eindeutig deiner Wohneinheit zugeordnet.

    Die Zählernummer findest du dann entweder unter – oder über dem Strichcode. Bei einem analogen Zähler kannst du die Zählernummer ganz leicht vom Zählerstand unterscheiden: Der Zählerstand besteht aus aneinandergereihten Zahlenrädchen. Diese Nummer ist also NICHT die Zählernummer. Vor der Zählernummer steht meist „Eigentum“, „Eigentum der Stadtwerke xyz“, „Nr.“ oder „No“.

    Gerne kannst du uns auch ein Foto von deinem Zähler schicken, dann finden wir gemeinsam deine Zählernummer heraus.

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  • Wie kann ich meinen Abschlag ändern?

    Am schnellsten kannst du deinen Abschlag – egal wo du bist und wann du es machen willst – online im Kundenportal ändern. Natürlich kannst du es auch telefonisch unter 089 309 042 914 oder per E-Mail an abrechnung@service.polarstern-energie.de. Idealerweise informierst du uns auch kurz darüber, warum der Verbrauch in Zukunft höher oder niedriger ausfallen wird, dann können wir die Verbrauchsänderung gegenüber deinem örtlichen Netzbetreiber vertreten. Und willst du deinen Abschlag um mehr als 20 % senken, dann rufe oder maile uns am besten.

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  • Wieso liegt mein monatlicher Abschlag trotz sinkender Arbeitspreise über dem bisherigen Abschlag?

    Update: Folgende Angaben beziehen sich noch auf die Preisbremse. Sie ist zum 31.12.2023 ausgelaufen und wird sich auf deine Abschläge 2024 damit nicht (!) mehr auswirken.

    Das hat in der Regel einen der folgenden zwei Gründe:

    a) Du hattest eine sehr hohe Entlastungssumme. Diese ergab sich aus der Verbrauchsprognose, die wir vom zuständigen Netzbetreiber zu deiner Zählerstelle erhalten haben. Liegt diese Entlastungssumme deutlich über deinem tatsächlichen Verbrauch z.B. weil sie falsch geschätzt wurde vom Netzbetreiber oder weil du zuletzt sehr viel Energie gespart hast, hat sich diese Entlastung deutlich vorteilhaft auf deinen Abschlag ausgewirkt.

    Die Bundesnetzagentur weist darauf hin: "Für die Berechnung Ihrer Entlastungen ist der prognostizierte Jahresverbrauch (nicht der tatsächliche) maßgeblich. Wenn Sie Energie sparen, verringert sich Ihre Entlastung nicht. Es lohnt sich also für Sie, wenn Sie weiterhin Energie sparen."

    Nun fällt die Entlastung durch die Preisbremse jedoch weg, weil der Arbeitspreis die Schwelle von 40 Cent bei Strom bzw. 12 Cent bei Gas nicht mehr überschreitet - gültig für einen Jahresbedarf von 30.000 kWh Strom bzw. 1,5 Millionen kWh Gas. Damit fällt diese hohe Entlastung weg und damit kann in solchen Extremfällen der Abschlag trotz sinkender Arbeitspreise steigen.

    b) Du hattest deinen monatlichen Abschlag selbst reduziert und bist damit bewusst vom monatlichen Abschlag abgewichen, der sich aus der Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zu deiner Zählerstelle ergibt. Nun wurde bei der Preisanpassung wieder die aktuelle vom Netzbetreiber geschätzte Verbrauchsprognose zur Berechnung deines monatlichen Abschlags genutzt. Wenn du wieder davon abweichen möchtest, kannst du ihn online im Kundenportal ändern. Natürlich kannst du es auch telefonisch tun unter 089 309 042 914 oder per E-Mail an abrechnung@service.polarstern-energie.de.

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