Fragen und Antworten.
Rechnung.

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  • Wie sieht eine Musterrechnung von Polarstern aus?

  • Von wem bekomme ich künftig meine Strom- bzw. Gasrechnung?

    Du bekommst deine Rechnung von uns. Von Polarstern.

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  • Wann bekomme ich die erste Rechnung von Polarstern?

    Du bekommst deine erste Rechnung von Polarstern i.d.R. zum selben Zeitpunkt, an dem du bisher deine Rechnung von deinem Energieversorger bekommen hast. Denn nicht der Energieversorger legt den Zeitpunkt der Ablesung des Zählerstandes fest, sondern der zuständige Netzbetreiber. Und dein Netzbetreiber bleibt trotz Versorgerwechsel gleich, folglich bleibt es auch beim gleichen Abrechnungszeitraum. Wenn du einen anderen Abrechnungsturnus wünscht, sprich einfach mit uns, telefonisch unter 089 309 042 914 oder per E-Mail an abrechnung@service.polarstern-energie.de.

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  • Wo finde ich meinen aktuellen Arbeitspreis?

    Wenn du wissen möchtest, was dein aktueller Strompreis oder Gaspreis bei Polarstern ist, gibt es dafür zwei Möglichkeiten, wo du das richtige Dokument zum Preisstand findest.

    Entweder du suchst in deinem E-Mail-Postfach nach der letzten Nachricht von abrechnung@service.polarstern-energie.de, die mit dem Betreff „Jahresabrechnung“ bzw. „Abrechnung“ oder aber „Ihr Tarif ab…“ kam. Im Anhang befindet sich das Dokument mit der Info zu dem für deinen Vertrag geltenden Strompreis oder Gaspreis. 

    Oder, du holst dir diese Unterlagen aus deinem Kundenkonto. Logge dich dazu im Kundenbereich ein und klicke in der Navigation auf „Account“. Scrolle ganz nach unten zu den Downloads. Suche hier nach dem letzten Abrechnungsdokument, oder der letzten Tarifanpassung, und öffne das PDF.

    In der Jahresabrechnung siehst du im Abschnitt „Verbrauchsabrechnung“ zu welchem Arbeitspreis wir deine Verbrauchskosten berechnet haben. Mit diesem Verbrauchspreis rechnen wir deinen Energiebedarf aktuell ab.

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  • Zu welchem Termin werden die Abschläge fällig?

    Deine Abschlagszahlungen werden immer zum 1. des Monats fällig. Aber erst nachdem du die Lieferbestätigung von uns erhalten hast.

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  • Wie wird mein Abschlag berechnet? Wird er angepasst, wenn sich mein Verbrauch ändert?

    Die Berechnung deines Abschlags erfolgt auf Grundlage des von dir angegebenen durchschnittlichen Jahresverbrauchs. Unser Ziel ist es, deine Abschläge so zu berechnen, dass sie möglichst genau deinem tatsächlichen Verbrauch entsprechen und am Ende des Jahres keine hohe Nachzahlung anfällt.

    Anhand der Zählerstände führen wir mit dir nach rund drei Monaten einen Verbrauchs-Check durch, um die monatlichen Abschläge deinem tatsächlichen Strombedarf anzupassen.

    Gut zu wissen: So oder so zahlst du bei uns immer nur das, was du wirklich verbrauchst. Die Abrechnung basierend auf den Zählerständen erfolgt in der Jahresabrechnung. Verbrauchst du weniger als angegeben, wird dir der Differenzbetrag selbstverständlich mit der Jahresabrechnung zurückerstattet. Die Abschläge für das nächste Jahr werden dann entsprechend angepasst:

    Tatsächlicher Verbrauch (Jahresverbrauch x Arbeitspreis) / 12 + monatlicher Grundpreis. Zum Beispiel: (2000 kWh x 0,2528 Euro) / 12 + 9,60 = 52 Euro.

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  • Wieso liegt mein monatlicher Abschlag trotz sinkender Arbeitspreise über dem bisherigen Abschlag?

    Update: Folgende Angaben beziehen sich noch auf die Preisbremse. Sie ist zum 31.12.2023 ausgelaufen und wird sich auf deine Abschläge 2024 damit nicht (!) mehr auswirken.

    Das hat in der Regel einen der folgenden zwei Gründe:

    a) Du hattest eine sehr hohe Entlastungssumme. Diese ergab sich aus der Verbrauchsprognose, die wir vom zuständigen Netzbetreiber zu deiner Zählerstelle erhalten haben. Liegt diese Entlastungssumme deutlich über deinem tatsächlichen Verbrauch z.B. weil sie falsch geschätzt wurde vom Netzbetreiber oder weil du zuletzt sehr viel Energie gespart hast, hat sich diese Entlastung deutlich vorteilhaft auf deinen Abschlag ausgewirkt.

    Die Bundesnetzagentur weist darauf hin: "Für die Berechnung Ihrer Entlastungen ist der prognostizierte Jahresverbrauch (nicht der tatsächliche) maßgeblich. Wenn Sie Energie sparen, verringert sich Ihre Entlastung nicht. Es lohnt sich also für Sie, wenn Sie weiterhin Energie sparen."

    Nun fällt die Entlastung durch die Preisbremse jedoch weg, weil der Arbeitspreis die Schwelle von 40 Cent bei Strom bzw. 12 Cent bei Gas nicht mehr überschreitet - gültig für einen Jahresbedarf von 30.000 kWh Strom bzw. 1,5 Millionen kWh Gas. Damit fällt diese hohe Entlastung weg und damit kann in solchen Extremfällen der Abschlag trotz sinkender Arbeitspreise steigen.

    b) Du hattest deinen monatlichen Abschlag selbst reduziert und bist damit bewusst vom monatlichen Abschlag abgewichen, der sich aus der Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zu deiner Zählerstelle ergibt. Nun wurde bei der Preisanpassung wieder die aktuelle vom Netzbetreiber geschätzte Verbrauchsprognose zur Berechnung deines monatlichen Abschlags genutzt. Wenn du wieder davon abweichen möchtest, kannst du ihn online im Kundenportal ändern. Natürlich kannst du es auch telefonisch tun unter 089 309 042 914 oder per E-Mail an abrechnung@service.polarstern-energie.de.

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  • Wie kann ich meinen Abschlag ändern?

    Am schnellsten kannst du deinen Abschlag – egal wo du bist und wann du es machen willst – online im Kundenportal ändern. Natürlich kannst du es auch telefonisch unter 089 309 042 914 oder per E-Mail an abrechnung@service.polarstern-energie.de. Idealerweise informierst du uns auch kurz darüber, warum der Verbrauch in Zukunft höher oder niedriger ausfallen wird, dann können wir die Verbrauchsänderung gegenüber deinem örtlichen Netzbetreiber vertreten. Und willst du deinen Abschlag um mehr als 20 % senken, dann rufe oder maile uns am besten.

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  • Was ist mit den Abschlägen, die ich an meinen bisherigen Versorger gezahlt habe?

    Bis zum Beginn der Belieferung durch Polarstern wird dein Energieversorger wie gewohnt Abschlagsforderungen an dich stellen. Sobald wir deinen Wechsel mit deinem jetzigen Versorger geregelt haben, bekommst du eine Lieferbestätigung von uns und bist offiziell Polarstern-Kunde. In diesem Schreiben teilen wir dir die Höhe und Fälligkeit deiner neuen Abschläge mit. Dein bisheriger Versorger wird dir eine Schlussrechnung zusenden und dir deine ggf. zu viel gezahlten Abschlagszahlungen erstatten.

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  • Bekomme ich von meinem aktuellen Anbieter eine Endabrechnung?

    Ja, dazu ist er verpflichtet.

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  • Kann ich wie beim Strom für Gas eine Zwischenabrechnung bekommen?

    Je nach Jahreszeit und Wetter verbrauchst du unterschiedlich viel Gas. Die Abschlagszahlungen beziehen sich auf einen über das Jahr gerechneten, monatlichen Mittelwert deines Verbrauchs – sie entsprechen nicht dem tatsächlichen Verbrauch eines bestimmten Monats. Wenn du uns deinen Zählerstand mitteilst, können wir eine unterjährige Abrechnung für dich erstellen.

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  • Wie hoch ist die Stromsteuer?

    Die Stromsteuer beträgt 2,05 Cent pro verbrauchter Kilowattstunde und ist im Strompreis inbegriffen.

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  • Wofür steht EEG und was ist die EEG-Umlage?

    EEG steht für Erneuerbare-Energie-Gesetz. Das Gesetz garantiert den Produzenten von Ökostrom eine fixe Vergütung dafür, dass sie ihren Strom in das Netz einspeisen. Das unterstützt den Ausbau der erneuerbaren Energien. Finanziert wurde das über die im Jahr 2000 eingeführte EEG-Umlage, die in jedem Stromtarif enthalten war. Mit dem 1.7.2022 entfällt die EEG-Umlage und die Finanzierung der Ausgaben wird vollständig aus dem Bundeshaushalt finanziert, konkret aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ (EKF). Der EKF wird so künftig mit rund 6,6 Milliarden Euro belastet.

    Gut zu wissen: Auch Atom- und Kohlestrom wurden und werden bis heute gefördert. Du bekommst davon nur weniger mit, weil das nicht über den Strompreis erfolgt, sondern über Steuern.

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  • Wie wirkt sich der Wegfall der EEG-Umlage auf meine Stromkosten aus?

    Ab 1. Juli 2022 entfällt die EEG-Umlage im Strompreis. Das bedeutet, du zahlst als Stromkund:in ab dann 3,72 Cent je Kilowattstunde weniger (4,43 Cent inkl. Umsatzsteuer). Das berücksichtigt dein Stromversorger automatisch in der Jahresabrechnung. Du musst dafür nichts weiter tun.

    Das ist Pflicht für alle Energieversorger und wird selbstverständlich genauso auch von uns umgesetzt. Eine Benachrichtigungspflicht dazu besteht nicht. Der Wegfall des EEG-Umlage ist auch keine (!) Preisanpassung, so dass hieraus kein Sonderkündigungsrecht ergibt.

    Finanziert wird die EEG-Umlage künftig übrigens dann aus den Energie- und Klimafonds (EKF).

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  • Was ist die Konzessionsabgabe?

    Die Konzessionsabgaben sind anteilige Zahlungen pro verbrauchter Kilowattstunde an die Gemeinden. Du bezahlst mit der Abgabe, dass der Netzbetreiber Leitungen über städtischen Grund führen darf. Die Konzessionsabgabe liegt je nach Größe der Gemeinde zwischen 1,32 Cent/kWh und 2,39 Cent/kWh.

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  • Was ist die Kraft-Wärme-Kopplung-Abgabe?

    Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gilt als wichtige Brückentechnologie der Energiewende, weil sie gleichzeitig Energie für die Stromproduktion als auch Wärme für Heizzwecke erzeugt. Dadurch können Schadstoffemissionen eingespart werden. Mit der KWK-Abgabe zahlst du für den deutschlandweiten Ausbau dieser Technologie. Sie wird pro verbrauchter kWh abgerechnet und liegt aktuell bei 0,254 Cent/kWh.

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  • Was ist die Umlage gemäß § 19 StromNEV?

    Die Umlage soll Einnahmeausfälle ausgleichen, die durch die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Betriebe von den Netzentgelten entstehen. Hintergrund ist die Annahme, dass das EEG insbesondere Unternehmen stark belastet. Diese können sich aber von der Zahlung der Netzentgelte vollständig befreien lassen, wenn sie mindestens 7.000 Benutzungsstunden und eine Abnahme von mehr als 10 Gigawattstunden aus dem allgemeinen Netz vorweisen können. Die Umlage § 19 liegt derzeit bei 0,437 Cent/kWh (Stand Juni 2022).

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  • Was ist die Offshore-Umlage nach § 17f EnWG?

    Die Umlage wurde wegen möglicher Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks eingeführt, die für den verspäteten Anschluss an das Übertragungsnetz an Land oder wegen lang andauernder Netzunterbrechungen zu zahlen sind. Seit dem 1. Januar 2019 enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen, die dann nicht mehr in den Netzentgelten enthalten sind. Die Umlage kostet dich aktuell 0,419 Cent/kWh. (Stand Juni 2022)

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  • Welche Möglichkeiten der Zählerstandsablesung gibt es?

    Es gibt generell drei Ablesemöglichkeiten: Entweder du liest den Stromzähler selbst ab oder ein Mitarbeiter des Netzbetreibers führt die Ablesung durch. Außerdem gibt es noch die Möglichkeit, dass dein Zählerstand auf einen geschätzten Wert hochgerechnet wird, falls die Ablesung weder durch dich noch durch einen Mitarbeiter des Netzbetreibers durchgeführt wurde.

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  • Wie wird meine CO2-Einsparung berechnet?

    Im Tarifrechner und Kundenportal findest du eine Übersicht, wie viel CO2 und Atommüll du durch den Wechsel zu Polarstern vermeidest. Die Zahlen sind im Vergleich zu einer Versorgung aus dem durchschnittlichen Strom- bzw. Gasmix in Deutschland zu sehen. Der BDEW ermittelt jedes Jahr, wie sich der Strom in Deutschland im Vorjahr zusammengesetzt hat. Basierend auf dem Strommix werden auch die durchschnittlichen CO2-Emissionen und der produzierte radioaktive Abfall pro kWh berechnet. Dieser Wert aus dem Strommix multipliziert mit deinem Verbrauch in kWh ergibt die Menge an CO2, die du einsparst. Den eingesparten CO2-Wert pro kWh Wirklich Ökogas im Vergleich zu herkömmlichen Erdgas findest du in unserem Gasmix-Vergleich. Wenn du mehrere Verträge bei uns hast, rechnen wir die Ersparnis aller Verträge zusammen. So kannst du mächtig stolz auf dich sein.

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  • Wieso weist Polarstern CO2-Kosten in seinen Ökogas-Rechnungen aus?

    Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG) sind wir als Energieversorger verpflichtet, die CO2-Kosten auf den Rechnungen unserer Kund:innen auszuweisen. Obgleich wir 100 % Ökostrom und Ökogas liefern und direkte Verträge mit den Ökokraftwerken dazu haben, sind wir durch die gesetzlichen Kriterien gezwungen, CO2-Abgaben für unser Ökogasangebot zu zahlen. Leider wird die Qualität unseres Wirklich Ökogas bisher nicht vom Gesetzgeber anerkannt, obgleich uns der TÜV Nord zertifiziert, dass unser Ökogas vollständig aus Biogas aus biogenen Reststoffen stammt und energetisch die gleiche Menge an fossilem Erdgas verdrängt. Es ist in seiner Treibhausgasbilanz nahezu klimaneutral.

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  • Wer trägt die CO2-Kosten?

    Die CO2-Kosten sind Teil des Gastarifs. Sie werden auf den Rechnungen unserer Kund:innen ausgewiesen, da die Kosten für Kohlendioxid zwischen Mieter:in und Vermieter:in nach einem Stufenmodell aufgeteilt werden. Wie genau Aufteilung der CO2-Kosten erfolgt, das hat der Gesetzgeber vorgeschrieben. Die Anteile werden abhängig vom Energiestandard des Gebäudes berechnet. Das heißt, je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes ist, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für Vermieter:innen. Weitere Informationen zur Aufteilung der CO2-Kosten gibt es in der verlinkten Pressemeldung zum Gesetz. Und auch ein Online-Tool der Bundesregierung hilft bei der Berechnung, wie die Kosten aufzuteilen sind.

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  • Werden die CO2-Kosten immer zwischen Mieter:in und Vermieter:in aufgeteilt?

    Nein, das hängt vom Energiestandard des Gebäudes ab. Je energieeffizienter es ist, umso höher ist der Anteil, den der:die Mieter:in tragen muss. Laut Gesetz ist der Energiestandard EH55 sehr gut. Es hat einen Kohlendioxidausstoß von weniger als 12 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. In diesem Fall müssen die Vermieter:innen keine CO2-Kosten tragen. Informationen dazu auch in der Pressemeldung der Bundesregierung. Und es gibt auch ein Online-Tool zur Berechnung angefallener CO2-Kosten und zur Aufteilung von der Regierung.

    Hinweis: Bei gewerblichen Wohnungen – also bei Geschäften und Büros gibt es noch kein Stufenmodell. Die Eigenschaften der Gebäude sind sehr verschieden und die Datenlage ist noch zu dünn für eine einheitliche Regelung. Das Stufenmodell für Gewerbe soll 2025 folgen. Gut zu wissen: Die CO2-Kostenaufteilung zwischen Vermieter:in und Mieter:in wird in der Regel erst mit den in 2024 erstellten Abrechnungen notwendig. Mieter:innen haben nach Erhalt der Energierechnung 12 Monate Zeit, die Erstattung durch den:die Vermieter:in schriftlich geltend zu machen.

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  • Wie wird der CO2-Ausstoß der Wohnung berechnet?

    Dazu brauchst du den Emissionsfaktor des gelieferten Gases in kg CO2/kWh. Er steht auf deiner Rechnung und wird auf deine Wohnung bezogen, damit du die Einstufung des Gebäudes in das 10-Stufenmodell vornehmen kannst: (dein Energieverbrauch * Emissionsfaktor s. Rechnung) / deine Wohnfläche

    CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr [CO2/m²/a]Anteil Mieter:inAnteil Vermieter:in
    < 12 kg100 %0 %
    12 bis < 17 kg90 %10 %
    17 bis < 22 kg80 %20 %
    22 bis < 27 kg70 %30 %
    27 bis < 32 kg60 %40 %
    32 bis < 37 kg50 %50 %
    37 bis < 42 kg40 %60 %
    42 bis < 47 kg30 %70 %
    47 bis < 52 kg20 %80 %
    ≥ 52 kg5 %95 %

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  • Wann erhalte ich meine Jahresabrechnung?

    Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate. Der genaue Zeitpunkt, wann du deine Jahresabrechnung erhältst, orientiert sich am Start deiner Belieferung durch Polarstern und der turnusmäßigen Zählerstandsablesung durch deinen Netzbetreiber. Ausgenommen sind Kund:innen in der sogenannten Mieterstrom-Belieferung, sprich wenn sie PV-Strom von ihrem Dach erhalten.*1 Zählerstände, die wir zur Jahresabrechnung nutzen dürfen sind:

    a) durch dich abgelesene Zählerstände, die du uns übermittelst – diese muss der Netzbetreiber uns bestätigen, bevor wir sie nutzen dürfen,

    b) abgelesene Zählerstände von dir, die du deinem Netzbetreiber übermittelt hast sowie

    c) eine Schätzung des Netzbetreibers oder direkte Ablesung durch den Netzbetreiber vor Ort bei dir daheim. Gut zu wissen: Dein Netzbetreiber schickt dir immer wieder mal eine Karte mit der Bitte zur Ablesung deiner Zählerstände. Wir empfehlen dir, dieser Bitte zu folgen, weil dein Netzbetreiber diesen Zählerstand an uns weiterreicht. Wenn du nicht abliest, übermittelt uns der Netzbetreiber ansonsten eine Schätzung deines Jahresverbrauchs. Willst du explizit immer zum 31.12. eines Jahres deine Jahresabrechnung erhalten, teile uns das bitte mit, weil wir dies explizit hinterlegen müssen. Wichtig: Neukund:innen erhalten nach 3 Monaten eine E-Mail von uns mit dem Angebot des Verbrauchschecks. Du kannst dann deine Zählerständen ablesen und uns ein Bild schicken, damit wir deine Verbrauchsschätzung korrigieren können und damit deinen monatlichen Abschlag, wenn Abweichung zu groß ist. *1 Bei Mieterstromverträgen mit Polarstern ist der Stichtag für die Jahresabrechnung stets der 31.12. eines Jahres. Die Jahresabrechnungen treffen somit Anfang des neuen Jahres bei den Kund:innen ein. Besteht die Mieterstromversorgung weniger als 3 Monate (ist also nach dem 30.09. gestartet), wird der Zeitraum erst in der Jahresabrechnung des Folgejahres abgerechnet.

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Aus dem Festnetz zum Ortstarif unter 089 309 042 911 oder schreibe uns eine E-Mail an hallo@polarstern-energie.de.

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