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Das Wichtigste in Kürze.

  • Seit 2026 gibt es neue Regelungen, um das Laden einen elektrischen Dienstwagens abzurechnen.
  • Neu ist vor allem, dass die monatlichen Pauschalen wegfallen.
  • Ab sofort gilt eine genaue Nachweispflicht für die tatsächlich geladene Menge. Und dazu hast du zwei Abrechnungs-Optionen.
  • Der Grundpreis des Stromvertrags darf dabei anteilig berücksichtigt werden.
  • Für dynamische Stromtarife gilt: Es kann der durchschnittliche monatliche Kilowattstunden-Preis des Tarifs angesetzt werden.
  • Zusätzlich gibt es attraktive Steuervorteile für Firmen und Mitarbeitende bei Anschaffung von E-Dienstwagen und Wallboxen.

E-Autos rechnen sich für Unternehmen sowohl wirtschaftlich, also auch mit Blick auf den Nachhaltigkeitsbericht und die CO2-Anforderungen. Und auch du als Arbeitnehmer:in profitierst von einem E-Auto als Dienstwagen. Das hat gesetzliche und steuerlicher Gründe, aber auch klare Vorteile in puncto Klimaschutz und Betriebskosten.

Die Frage nach der Abrechnung eines elektrischen Dienstwagens stellt sich immer mehr Arbeitnehmer:innen. Denn die Zahl der Elektrofahrzeuge in Unternehmen nimmt zu. Eine Umfrage von Dataforce aus Herbst 2025 zeigt: In 23 % der deutschen Fuhrparks nimmt E-Mobilität eine wachsende Rolle ein, 7 % der befragten Unternehmen sind schon vollelektrisch unterwegs.

Und in mehr als jedem dritten Fuhrpark wurden zumindest erste Schritte hin zur elektrischen Mobilität unternommen – zum Beispiel durch die Integration erster Elektroautos in die eigene Flotte oder die Installation von Ladesäulen.

Welche Aussage zu E-Autos trifft auf dich zu?

Firmenwagen zuhause laden: Wie werden die Ladekosten abgerechnet?

Wer einen elektrischen Dienstwagen fährt, lädt ihn aber nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch gerne zuhause. Seit 2026 gibt es dafür neue Regeln, um die geladene Strommenge zuhause abrechnen zu können.

Generell hast du folgende zwei Möglichkeiten, um deinen elektrischen Firmenwagen zuhause zu laden und abzurechnen:

  • Option 1: Wer seinen Dienstwagen mit Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage lädt, kann weiter feste Strompreise ansetzen oder mit monatlich gemittelten Preisen arbeiten.
  • Option 2: Eine individuelle Preiserstattung ist möglich basierend auf dem eigenen Stromtarif zuhause oder basierend auf einer festgelegten Strompreispauschale. Sie liegt für das Kalenderjahr 2026 bei 34 Ct/kWh.

Grundsätzlich müssen sich Arbeitnehmende jeweils für ein Jahr entscheiden, welche der Optionen sie nutzen wollen.

Noch ein Hinweis zur Bildung der Strompreispauschale: Sie ist ein vom Staat vorgegebener Durchschnittspreis pro Kilowattstunde, der bundesweit einheitlich ist. Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtstrompreis für private Haushalte jeweils aus dem 1. Halbjahr des Vorjahres.

Der Wert wird auf volle Cent abgerundet und als Pauschalpreis pro kWh für das gesamte Folgejahr festgelegt. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt der relevante Durchschnittspreis (1. Halbjahr 2025) 34,36 Cent/kWh, abgerundet also 34 Ct/kWh.

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Wegfall der Pauschalen beim Firmenwagen-Laden: Was sich geändert hat.

Ein Elektroauto wird geladen

Seit Anfang 2026 müssen die geladenen Stromkosten exakt nachgewiesen werden.

Seit Anfang 2026 gibt es neue Regelungen für die Abrechnung der Ladekosten eines elektrischen Firmenwagens zuhause. Ziel der Neuregelung ist es, die Abrechnung verbrauchs- und kostengenauer zu machen. Die größte Änderung ist der Wegfall der monatlichen Pauschalen. Bislang konnte der heimische Ladestrom oft über Pauschalen vom Unternehmen abgerechnet werden. Dieses vereinfachte Modell wurde nun verworfen.

Seit 1. Januar 2026 gilt eine konkretere Nachweispflicht für die tatsächlich geladene Strommenge. Der Arbeitgeber darf also nur die Kilowattstunden erstatten, welche Mitarbeitende mittels zugelassenem Messverfahren zuhause dokumentiert haben. Dabei ist entscheidend, welche Stromzähler sie zuhause nutzen, um ihren elektrischen Dienstwagen zu laden.

Zulässig für die Nachweispflicht zur Ermittlung der Stromkosten sind:

  • Stationärer Stromzähler bei dir zuhause, etwa eine Wallbox mit geeichtem Zähler (MID-konform), die den Ladestrom für den Dienstwagen separat erfasst.
  • Mobiler Stromzähler oder „Lade-Zwischenzähler“, die zwischen Steckdose und Fahrzeug geschaltet werden können.
  • Fahrzeuginterne Messsysteme, also ein im E-Auto integrierter Zähler, der die aufgenommene Energie erfasst.

Wichtig ist, dass der genutzte Zähler bei dem:der Mitarbeiter:in zuhause ausschließlich den Dienstwagen-Ladevorgang misst. Die normalen Haushaltsstromzähler, die den Gesamtverbrauch des Haushalts erfassen, sind daher nicht zulässig. Schließlich erlauben sie es nicht, den Ladestrom vom Haushaltsstrom abzugrenzen.

10 Tipps zum effizienten Laden

Was gilt, wenn du den Firmenwagen mit eigenem PV-Strom lädst.

Besonders günstig ist es, zuhause neben einem eigenen Ladetarif auch eigenen PV-Strom vom Dach zu nutzen. Das senkt die Stromkosten deutlich.

Bisher stellte das Finanzamt hohe Anforderungen, um den elektrischen Firmenwagen auch mit selbst erzeugtem Solarstrom laden zu können. Nun entfällt mit der neuen Regelung 2026 diese bürokratische Unterscheidung zwischen selbst erzeugtem PV-Strom und Netzstrom. Das heißt, du darfst nun deinen individuellen Haushaltsstromtarif oder die zentral definierte Strompreispauschale für die Abrechnung ansetzen.

Mit anderen Worten: Lädst du zuhause über eine Photovoltaik-Anlage, kannst du so tun, als hättest du den Strom zum normalen Tarif aus dem Netz bezogen. Eine separate Berechnung des PV-Eigenverbrauchs beim Laden ist nicht nötig. Und das rechnet sich, schließlich sind die Stromerzeugungskosten der eigenen Pv-Anlage zuhause deutlich niedriger als Strom, den du über das öffentliche Stromnetz beziehst.

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Dienstwagen laden und abrechnen: Das gilt bei dynamischen Stromtarifen.

Noch sind dynamische Stromtarife wenig verbreitet. Das liegt vor allem an der niedrigen Zahl privater Haushalte mit dazu erforderlichen Smart Metern.

Wer jedoch bereits einen dynamischen Stromtarif zuhause nutzt, für den gibt es seit dem Wegfall der pauschalen Abrechnung ebenfalls neue Regelungen zur Verbrauchsabrechnung des elektrischen Dienstwagens. Das musst du dazu wissen:

Statt einer komplizierten Abrechnung auf Viertelstunden-Werten hat das Finanzministerium eine praktikable Lösung gefunden: Es reicht aus, wenn der durchschnittliche Monatspreis pro Kilowattstunde zugrunde gelegt wird.

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss also nicht jede Kilowattstunde mit ihrem individuellen Börsenpreis nachweisen. Vielmehr darf basierend auf der Monatsabrechnung des Stromanbieters der mittlere Strompreis je Kilowattstunde inklusive Grundpreisanteil für alle in dem Monat geladenen Kilowattstunden angesetzt werden.

Alternativ kann auch hier auf Wunsch die jährliche Strompreispauschale verwendet werden. Bei stark schwankenden Börsenpreisen kann die bundesweite Durchschnittspauschale attraktiv sein. Wer hingegen beim Laden flexibel ist, vor allem nachts laden kann und nicht jeden Tag sein Auto komplett vollladen muss, für den lohnt sich schnell die monatliche Abrechnung.

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Zum dynamischen Stromtarif

Steuervorteile für Unternehmen bei der Anschaffung von E-Dienstwagen.

Seit Juli 2025 können Unternehmen reine Elektrofahrzeuge mit 75 % der Anschaffungskosten bereits im ersten Jahr steuerlich abschreiben, gestaffelt über sechs Jahre. Zudem bleiben Arbeitgeberleistungen wie das kostenlose Laden im Betrieb bis Ende 2030 steuerbefreit.

Zusammengefasst hat die Bundesregierung folgende Regelungen getroffen:

  • Eine beschleunigte Abschreibung von 75 % der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge ist bereits im Investitionsjahr zulässig.
  • Die Regelung gilt für E-Autos, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden.
  • Zudem hebt das Gesetz die Bruttolistenpreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von 70.000 Euro auf 100.000 Euro an.

Quelle: Bundesregierung.

👉 Gut zu wissen für Firmen: Insgesamt ist für die schnellere Abschreibung von E-Fahrzeugen, die zum Anlagevermögen gehören, ein Zeitraum von sechs Jahren vorgesehen. Das entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen Nutzungsdauer. Für die Definition von Elektrofahrzeugen wird auf den § 9 Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz zurückgegriffen. Das heißt: Es sind alle Fahrzeuge erfasst, unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse und damit neben Personenkraftwagen auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse.

Steuervorteil von 0,5 % bei Plug-in-Hybriden.

Auch bei der Anschaffung von Hybrid-Fahrzeugen profitieren Unternehmen steuerlich. Für Plug-in-Hybride veranschlagt das Finanzamt 0,5 % des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil.

Es gibt jedoch strengere Nachweispflichten für Plug-in-Hybride: Das betrifft seit Anfang 2025 Fahrzeuge ab einer rein elektrischen Mindestreichweite von 80 Kilometern oder höchstens 50 Gramm CO₂-Emissionen pro Kilometer. Auch noch wichtig zu wissen:

  • Werden diese Werte nicht erreicht, fällt die Versteuerung auf die volle 1 %-Regelung des Bruttolistenpreises zurück.
  • Bestandsschutz für vor 2025 angeschaffte Fahrzeuge. Das heißt, hier ändert sich an der Besteuerung nichts.

Die Regelungen für die 0,5 %- bzw. 0,25 %-Besteuerung sollen nach derzeitigem Stand bis 31. Dezember 2030 gelten.

Unsere Flottenlösungen für Firmen

Steuervorteile für Mitarbeitende beim Laden am Arbeitsplatz.

Unverändert steuerfrei bleibt das Laden von Elektro- oder Hybridfahrzeugen beim Arbeitgeber selbst. Stellen Unternehmen ihren Mitarbeitenden auf dem Betriebsgelände Lademöglichkeiten zur Verfügung – etwa Wallboxen auf dem Firmenparkplatz oder Ladestationen in der Tiefgarage – so ist der daraus bezogene Strom für die Mitarbeitenden steuerfrei.

Was für Unternehmen und Angestellte zu beachten ist:

  • Die Steuerbefreiung gilt nur für Arbeitnehmer:innen des Unternehmens.
  • Nicht steuerfrei ist es, wenn fremde Dritte wie zum Beispiel Gäste oder Geschäftspartner vor Ort laden.
  • Das „Corporate Charging“ – sprich das Laden am Arbeitsplatz – ist weiterhin ein steuerlicher Bonus für Arbeitnehmer:innen mit Elektroauto und verursacht keinen geldwerten Vorteil.

Steuervorteile bei Anschaffung einer privaten Ladestation.

Auch hier gibt es verschiedene Optionen, je nachdem, wem die Wallbox gehört.

Wallbox im Eigentum der Firma: Arbeitgeber können ihren Mitarbeiter:innen eine Ladestation für zu Hause finanzieren. Für den steuerlichen Vorteil muss die Ladestation voll im Besitz des Unternehmens bleiben. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung und Installation als Betriebsausgabe absetzen. Die Mitarbeiter:innen müssen dafür keine Steuern zahlen, solange sie diesen Vorteil zusätzlich zu ihrem Gehalt erhalten.

Wallbox als Eigentum des Angestellten: Alternativ können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter:innen beim Kauf einer Ladestation oder Wallbox durch einen Zuschuss unterstützen. Dieser Zuschuss wird pauschal mit 25 % versteuert und bleibt sozialversicherungsfrei.

Tipp: Der ADAC hat zwölf Wallboxen für Dienstwagen getestet und die Ladestationen für das Laden von Firmenwagen untersucht. Hier geht es zu den Testergebnissen.

Noch mehr sparen mit Autostrom-Tarif und Vergütung (§14a EnWG).

E-Auto laden zuhause

Lädst du deinen elektrischen Dienstwagen zuhause an der Wallbox ist die Frage, welcher Tarif dazu am besten ist. Denk neben den Kosten auch daran, dass du nur mit Ökostrom wirklich klimabewusst fährst. Und nur mit einem speziellen Autostrom-Tarif auch wirklich preiswerter. Wir haben bei Polarstern den passenden Stromtarif: Wirklich Autostrom. Dabei ist automatisch auch die Netzbetreiber-Vergütung nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) berücksichtigt, die das Laden noch günstiger macht.

Modul 1: Netzbetreiberindividuelle Pauschale.

Profitiere entweder von einer netzbetreiberindividuellen, pauschalen Vergütung in Höhe von bis zu 190 € pro Jahr (Modul 1, §14a EnWG), wenn du nur einen Stromzähler im Haus hast, also Elektroauto und Haushalt über den gleichen Zähler laufen.

Modul 2: Reduzierter Arbeitspreis mit separatem Zähler.

Oder nutze das Modul 2, bei dem du mit einem prozentual reduzierten Arbeitspreis (Kilowattstundenpreis) lädst. Voraussetzung dafür ist, dass du den Strom für die Wallbox über einen separaten Zähler misst. Dieser unterbrechbare Zähler ermöglicht einen vergünstigten Stromtarif. Auch kannst du so die Ladevorgänge mit deinem Arbeitgeber genau abrechnen, ohne Pauschalen zu nutzen.

Wichtig ist für beide Optionen, dass dein Stromzähler beim Netzbetreiber als steuerbare Verbrauchseinheit angemeldet ist. Checke hier deine Vergütungen und Vorteile mit Wirklich Autostrom von Polarstern!

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Portrait von Michael.

Michael. | Team Wirklich

E‑Mail:  michael@polarstern-energie.de

Michael ist ein alter Hase im Marketing-Team und schon seit 2012 dabei. Als Online-Redakteur stammen viele Texte auf unserer Seite und im Polarstern Magazin aus seiner unverwechselbaren Feder.