Ladepunkt Elektroauto an Gebäude

Was das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) wirklich bedeutet.

Ladepunkt Elektroauto an Gebäude
Wenn sperrige Worte ins Spiel kommen, dann wird’s in Deutschland schnell offiziell. So auch beim Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG. Nachdem wir in Deutschland mit den Elektroautos auf unseren Straßen weit hinter Plan sind, soll dieses Gesetz helfen, das zu ändern. Ein zentraler Knackpunkt beim Ausbau der Elektromobilität sind die Lademöglichkeiten, sprich die Lade-Infrastruktur. Die Mehrheit der Elektroautofahrenden lädt bevorzugt zuhause und so unterstützt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz die Installation von Ladepunkten in Gebäuden.

von Anna. - Lesezeit: 3 Minuten

Eine Sache haben komplexe Gesetzesnamen gemeinsam: Sie sagen alles und nichts. Hört man Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, ist klar, dass es um die Ladeinfrastruktur in Gebäuden geht. Und dann geht’s auch schon los mit den Fragezeichen: Was genau heißt das für wen und ab wann?

Was ist das GEIG?

Im Grunde ist das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz keine rein deutsche Erfindung. Vielmehr setzt es die Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) in nationales Recht um. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz gilt seit dem 25. März 2021.

Der Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge soll mit dem Gesetz in den Gebäuden beschleunigt werden. Konkret fordert das GEIG die Installation der vorbereitenden Ladeinfrastruktur und Ladepunkte in Wohn- und Nichtwohngebäuden mit größeren Parkplätzen sowie am Arbeitsplatz und bei Gebäuden für alltägliche Besorgungen. So sollen Ladepunkte ausreichend zur Verfügung stehen und bequem erreichbar sein, um die Menschen von Elektroautos zu überzeugen.

Zum GEIG-Gesetzestext

Was bedeutet Leitungsinfrastruktur?

Gemäß der Begriffsbestimmung des GEIG meint "elektrische Infrastruktur" den Teil der technischen Ausrüstung, der für den Betrieb aller elektrisch oder elektromotorisch betriebenen Anlagen des Gebäudes oder des Parkplatzes notwendig ist, einschließlich der elektrischen Leitungen, der technischen Komponenten und der damit zusammenhängenden Ausstattung. Wenn im Gesetz also die Rede davon ist, die Installation der vorbereitenden Ladeinfrastruktur und Ladepunkte zu unterstützen, umfasst das die Installation von Leitungsinfrastrukturen und Verlegung von Kabeln, um die Montage von Wallboxen zu erleichtern sowie das Aufrüsten von Stromanschlüssen.

Vorteile des Ladens daheim.

Zuhause das Elektroauto anzuschließen, ist nicht nur bequem, es ist auch preiswerter als das Laden an öffentlichen Ladestationen. Außerdem unterstützt es die Stabilität des Stromnetzes durch gesteuerte Lademöglichkeiten.

Wer muss das GEIG beachten?

Grundsätzlich gilt das Gesetz bei Neubauten und umfassenden Renovierungen, bei denen die Gebäudehülle mindestens um 25 % verändert wird. Eine weitere Voraussetzung sind die verfügbaren Stellplätze: Wohngebäude müssen mehr als fünf Stellplätze und Nichtwohngebäude mehr als sechs Stellplätze aufweisen. Dann muss eine gewisse Anzahl an Stellplätzen mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Ab Januar 2025 ist jedes Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen zudem mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten.

WohngebäudeAnzahl StellplätzeLeitungsinfrastrukturLadeinfrastruktur
Neubaumehr als 5jeder einzelne Stellplatz-
Größere Renovierung*mehr als 10jeder einzelne Stellplatz-
NichtwohngebäudeAnzahl StellplätzeLeitungsinfrastrukturLadeinfrastruktur
Neubaumehr als 6mindestens jeder dritte Stellplatzmindestens 1 Ladepunkt
Größere Renovierung*mehr als 10mindestens jeder fünfte Stellplatzmindestens 1 Ladepunkt
bestehendes Nichtwohngebäudemehr als 20mindestens 1 Ladepunkt ab dem 01.01.2025

* Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden

Ausnahmen von den Pflichten des GEIG.

In Quartieren besteht die Möglichkeit, die Ladepunkt-Verpflichtungen bei Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standorten zu erfüllen. Ausnahmen gibt es auch für Bestandsgebäude, sofern die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.

Nichtwohngebäude wiederum können ausgenommen sein, wenn sie sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und überwiegend selbst genutzt werden.

So sieht es bei Wohnungseigentum aus.

Wohnungseigentümer:innen haben durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ein Anrecht auf eine Lademöglichkeit an ihrem privaten Stellplatz. Für die Installation reicht eine einfache Mehrheit der Eigentümerversammlung. Die Kosten der Installation trägt der:die Wohnungseigentümer:in. Und wenn das Wohneigentum vermietet ist? Dann kann das Recht auch von einer mietenden Person in Anspruch genommen werden.

Eine Reform des GEIGs steht bevor.

Die Lücke zwischen dem geplanten Ausbau und dem Bedarf an Ladepunkten droht bis 2030 zu steigen. Wenn die Einschätzung des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme ISE & des Fraunhofer-Instituts für System- und Innovationsforschung ISI im Auftrag von Transport & Environment Deutschland zutrifft, kommen dann auf ca. 1,6 Millionen Elektro-Fahrzeuge weniger als eine Millionen Ladepunkte bei Mehrfamilienhäusern. Um das zu verhindern muss…

  • für 20 % der Elektrofahrzeuge an Mehrparteienhäusern ein Ladepunkt vorhanden sein, um die Minimalanforderungen an eine Energieversorgung der Fahrzeuge zu gewährleisten
  • für 10 % der Elektrofahrzeuge an Nichtwohngebäuden ist ein Ladepunkt notwendig, um die Minimalanforderungen an eine Energieversorgung der Fahrzeuge zu gewährleisten

Auch EU-Kommission und EU-Parlament sehen die Notwendigkeit und wollen mit einer Reform des GEIGs Schwung in die Errichtung von Ladepunkten zu bringen. Vermutlich werden demnach auch Gebäude mit weniger Stellplätzen als bisher die Gebäuderichtlinie erfüllen müssen – und zwar sowohl bei Wohn-, als auch Nichtwohngebäuden. Genauso werden wohl mehr Stellplätze je Gebäude als bisher mit einer Ladevorrichtung ausgestattet werden. Ob dies auch Fahrradstellplätze betrifft, ist noch unklar.

Förderungen, um GEIG-Vorgaben zu erfüllen.

Es gibt gerade auf Ebene einiger Bundesländer die Möglichkeit für Unternehmen und Privatpersonen, finanzielle Unterstützung beim Aufbau von Ladeinfrastruktur zu erhalten.

So können Förderanträge für Ladepunkte im Rahmen des Programms „progres.nrw – Emissionsarme Mobilität“ gestellt werden. Es hat den Aufbau von Ladeinfrastruktur an Mehrfamilienhäusern im Fokus.

Details zum Förderprogramm in NRW

Auch in Baden-Württemberg gibt es mit dem Programm Charge@BW Zuschüsse für die vorbereitende Elektroinstallation ohne Ladeinfrastruktur für den (späteren) Anschluss von Ladepunkten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Baden-Württemberg.

Details zum Förderprogramm in BaWü

Ladeinfrastruktur-Angeboten von Polarstern. Einfach des GEIG erfüllen.

Wir vom Ökoenergieversorger Polarstern kennen uns aus mit einer sauberen und effizienten Energieversorgung. In Mieterstromprojekten großer Mehrparteiengebäude – vermietet genauso wie bei Wohnungseigentümergemeinschaften – gehören Ladepunkte für Elektrofahrzeuge bereits zum Standard. Aber auch bei Unternehmen und verschiedenen Gewerbeimmobilien, bei Hotels, im Einzelhandel sowie an öffentlichen Plätzen wie Ladeparks und Parkhäuser oder auch bei Eventstätten errichten wir Ladepunkte. Dabei bietet Polarstern Rundum-sorglos-Lösungen von der Installation bis hin zu Betrieb, Abrechnung und dem THG-Handel. Während Betrieb und Monitoring der Ladestationen sowie die Anbindung an ein öffentliches Ladenetz stets von Polarstern verantwortet werden, können Leistungen wie Abrechnung und Wartung auch von den Immobilienbesitzenden und Unternehmen selbst übernommen werden.

Zum Whitepaper Ladeinfrastruktur

Die Abrechnungsmodelle.

Als Charge Point Operator (CPO) planen, installieren, betreiben und kümmern wir uns um die eichrechtskonforme Abrechnung. Je nach Situation vor Ort, bieten wir verschiedene Zugangsmöglichkeiten an den Ladestationen. Bei privaten Ladestationen werden persönliche RFID-Ladekarten genutzt. Öffentliche Ladepunkten integrieren wir über das größte europäische eRoaming Netzwerk Hubject in das Angebot von Ladekartenanbietern (eMobility Service Provider, kurz EMSP). An den öffentlichen Ladepunkten sind so ergänzend weitere Zugangsmethoden wie zum Beispiel Apps, RFID-Chips und Ad-hoc-Laden zugelassen.

Wie viel Strom geladen wird etc. sehen unsere B2B-Kund:innen per Dashboard im Polarstern-Backend in einer praktischen Übersicht und Visualisierung. Automatisch geregelt werden die Ladevorgänge werden durch „Polaris“, Polarsterns Lademanagement. Dabei kann es sich um ein statisches oder ein dynamisches Lastmanagement handeln.

Portrait von Anna.

Anna. | Team Wirklich

E‑Mail: anna@polarstern-energie.de

Anna ist ein Urgestein im Polarstern-Marketing und hat dort verschiedene Verantwortungsbereiche inne gehabt. Heute leitet sie das 8-köpfige Marketing-Team mit voller Inbrunst.