PV-Anlage auf Dach
von Anna

Seit dem 1. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz – kurz GEG – für alle ab diesem Termin gestellten Bauanträge. Die aktuelle Version des Gebäudeenergiegesetzes bringt für Mieterstromprojekte große Vorteile: Wer PV-Strom sektorenübergreifend nutzt profitiert auf vielen Ebenen. So können Bauherren etwa erneuerbare Energien zum Heizen nutzen und sich hier einen Anteil lokal erzeugten Solarstroms anrechnen lassen. Der gebäudenah erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien reduziert so den Jahres-Primärenergiebedarf stärker als bisher. Weil allgemein der erneuerbar erzeugte Strom vorrangig im Gebäude unmittelbar nach der Erzeugung oder über einen Stromspeicher selbst genutzt werden muss, ist Mieterstrom in Mehrfamilienhäusern hierfür die vermutlich effektivste Lösung.

Im aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt. Durch diese Zusammenlegung sollen die geltenden Regeln und Anforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden vereinheitlicht und vereinfacht werden. Neben dem „Klimaschutzprogramm“ ist das aktuelle Gebäudeenergiegesetz damit auch ein wichtiger Baustein, um Maßnahmen für die Erreichung der Klimaschutzziele im Gebäudesektor zu fördern. Weniger Bürokratie-Aufwand soll die Umsetzung energieeffizienter Maßnahmen beschleunigen. Statt drei Regelwerken gibt es nur noch eines zu beachten.

Für wen gilt das aktuelle Gebäudeenergiegesetz? Es ist für alle Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 01.11.2020 anzuwenden. Bei Vorhaben, die der Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben – also beispielsweise bei vielen Sanierungen – gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.

Und welche inhaltlichen Änderungen haben sich im aktuellen Gebäudeenergiegesetz konkret ergeben? Wir haben hier die relevanten Punkte zusammengefasst.

Anrechnung von Solarstrom auf den Jahres-Primärenergiebedarf und Sektorenkopplung.

Die Stromerzeugung mit Photovoltaikanlagen und die sektorenübergreifende Nutzung dieses Stroms wird im aktuellen Gebäudeenergiegesetz 2020 stärker unterstützt als in bisher den geltenden Gesetzen.

Dass Bauherren zunehmend erneuerbare Energien zum Heizen nutzen müssen, hat sich schon länger abgezeichnet. Energie aus Photovoltaik-, Solarwärme- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder auch erneuerbare Fern- und Abwärme erfüllt die Anforderungen.

Spannend ist für Mieterstrom, dass nun die Stromerzeugung mit PV-Anlage auf den Mindestanteil an erneuerbaren Energien angerechnet – das war bisher nicht der Fall. Das aktuelle Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt vor, dass der Bedarf für Wärme- und Kälteenergie anteilig zu 15 % durch erneuerbare Energien gedeckt werden muss. Eine Kombination von mehreren Technologien ist zulässig.

Außerdem wird Strom aus erneuerbaren Energien, der vor Ort eingesetzt wird, auch bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs angerechnet, siehe § 23. Das ist eine klare Verbesserung im GEG gegenüber dem bisherigen geltenden EEWärmeG. Das heißt, es kann ein pauschaler Betrag vom Jahres-Primärenergiebedarf abgezogen werden, abhängig von der installierten Nennleistung. Bei PV-Anlagen beträgt er maximal 30 % des errechneten Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes. Mit einem Stromspeicher sind es maximal 45 %. Nachstehende Tabelle verdeutlicht die Vorteile:

 

ohne Batteriespeicher

mit Batteriespeicher

Abzug vom Jahres-Primärenergiebedarf

150 kWh je kW inst. Leistung

200 kWh je kW inst. Leistung

Zusätzlich ab einer Nennleistung in kW in Höhe des 0,03-fachen der
Gebäudenutzfläche, geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse

70 % des elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik

100 % des elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik

Maximaler Abzug vom Jahres-Primärenergiebedarf

30 % des errechneten Jahres-Primärenergiebedarfs

45 % des errechneten Jahres-Primärenergiebedarfs

Damit lohnt es sich einmal mehr, zum Beispiel Wärmepumpen mit selbst erzeugten Solarstrom zu betreiben. 

>>> Mehr über Möglichkeiten im Mieterstrom erfahren. 

Neu im aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEG): Innovationsklausel und quartiersbezogene Bilanzierung.

Die Energieeffizienz eines Gebäudes, der Energiestandard, wird bisher über den Jahres-Primärenergiebedarf ermittelt. Von vielen Seiten gewünscht und im Koalitionsvertrag festgehalten ist der Plan, künftig eine Art CO2-Emissionsbilanz zur energetischen Bewertung heranzuziehen. Dies ist im aktuellen Gebäudeenergiegesetz jedoch nicht (!) aufgegriffen worden.

Allerdings wird mit der sogenannten Innovationsklausel § 103 vorübergehend ein Mittelweg eingeschlagen. Demnach können die Anforderungen entsprechend des Jahresprimärenergiebedarfs bis 2023 auch über ein auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtetes System nachgewiesen werden, solange sie gleichwertig sind.

Daneben ist zur Berechnung des Energiebedarfs eine quartiersbezogene Energiebilanzierung zulässig. Damit sind nach aktuellem Gebäudeenergiegesetz unterschiedliche Energiestandards in einem Quartier möglich, solange die Anlage in ihrer Gesamtheit die Anforderungen erfüllt. Voraussetzung dafür ist eine gemeinsame Planung und die Realisierung innerhalb von 3 Jahren. 

>>> Beispiele zu Mieterstromprojekten in Quartieren.

Geforderter Energiestandard laut Gebäudeenergiegesetz.

Die EU fordert die zügige nationale Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden (EPBD). Damit soll ein Standard für Niedrigstenergiegebäude definiert werden. Was das genau bedeutet, darf jeder Mitgliedsstaat entscheiden. Für Deutschland wird dieser Standard nun im Gebäudeenergiegesetz (GEG) definiert, § 18 Gesamtenergiebedarf. Das heißt, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,75-fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreiten darf.

Damit wurde es im aktuellen Gebäudeenergiegesetz jedoch versäumt, den erforderlichen Energiestandard neu zu definieren. Die bisherigen energetischen Anforderungen der EnEV 2016 werden im Wesentlichen fortgeführt. Eine Neudefinition ist nach § 9 ("Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude") erst im Jahr 2023 vorgesehen.

Das heißt aber auch, dass der ambitioniertere Energiestandard Effizienzhaus 55 als Standard vom Tisch ist. Er hätte die Anforderung an den Primärenergiebedarf um weitere etwa 20 % gesenkt. Nur wer staatliche Förderung bekommen will, muss einen Primärenergieverbrauch von 55 % des Referenzgebäudes erreichen – er entspricht den Kriterien der Förderung Effizienzhaus 55. Ob das reicht, um die EU-Vorgaben zu erfüllen, ist offen. Experten gehen davon aus, dass nachgesteuert werden muss. Schließlich ist nach dem aktuellen Standard ein jährlicher Energiebedarfswert von 56 kWh pro Quadratmeter zulässig, während die EU-Kommission als Niedrigstenergiestandard rund 30 kWh pro Quadratmeter und Jahr anstrebt.

Auch an die Sanierung von Gebäuden werden im aktuellen Gebäudeenergiegesetz keine strengeren Anforderungen gestellt. Obwohl 35 % des gesamten Endenergiebedarfs in Deutschland und rund 30 % der Treibhausgase auf den Gebäudebestand zurückzuführen sind.

Festgelegt wurde noch, dass gemäß § 4 die öffentliche Hand eine Vorbildfunktion wahrnehmen muss. Bei der Errichtung oder grundlegenden Renovierung von Nichtwohngebäuden soll geprüft werden, ob und in welchem Umfang Erträge aus Photovoltaik oder Solarthermie erzielt und genutzt werden können.

Änderungen in den Berechnungsgrundlagen.

Im aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEG) haben sich mit den Anpassungen bei den energetischen Anforderungen an Gebäude also nur ein paar Neuerungen beim Berechnungsverfahren ergeben:

Im Grunde basieren die aktuellen Anforderungen wie gesagt auf einer im Großen und Ganzen unveränderten Referenzgebäudebeschreibung. In der technischen Referenzausführung zur Wärmeerzeugung wird jedoch von einem Öl-Brennwertkessel auf einen Erdgas-Brennwertkessel umgestellt. 

Des Weiteren werden nun auch für Wohngebäude – nicht wie bisher nur für Nichtwohngebäude – der Gebäudeautomationsgrad erfasst und zur Berechnung des Energieausweises verwendet. Smarte Heizung, Wohnraum-Lüftung etc. schlagen sich damit auch auf ein besseres Ergebnis im Energieausweis nieder. Die effiziente Regelung und Steuerung der Energieversorgung gewinnt also zunehmend an Bedeutung. Sie wird sich in der Überarbeitung des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes 2023 noch stärker auswirken, wie die Vorgaben der EU-Richtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) bereits zeigen. Dort liegt der Fokus auf einer Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, nicht nur auf der Gebäudehülle. Auch die Digitalisierung der Energiesysteme ist dort ein Schwerpunkt.

Bei den Wärmeschutzanforderungen ergab sich im aktuellen GEG folgendes: Es ist nur noch der aus dem Referenzgebäude abgeleitete Transmissionswärmeverlust nachzuweisen. Der bisher erforderliche Nachweis über gebäudetypologisch ­abgeleitete Transmissionswärmeverluste entfällt.

Austausch von Ölheizungen.

Alte Ölheizungen werden laut Gebäudeenergiegesetz ab 2026 zwar nur noch stark eingeschränkt genehmigt, verboten sind sie nicht. Gefördert wird auch nach der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) der Austausch von Ölheizungen in Bestandsgebäuden, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Die Förderhöhe ergibt sich nach BEG EM Nummer 5.3 a). Für den Austausch von Ölheizungen in Gebäuden ohne Zugang zum Erdgasnetz, ist möglicherweise der Wechsel zum Energieträger Flüssiggas interessant. Die Nutzung von biogenem Flüssiggas sowie eine Weichenstellung für synthetisches Flüssiggas ermöglicht das Gebäudeenergiegesetz über die Innovationsklausel.

Was bei Förderungen zu beachten ist. 

Die Förderlandschaft ist sehr dynamisch. Halte daher für dein Vorhaben die Websites der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Bundesamts für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Blick. Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragst du Förderungen, wenn du ein neues Effizienzhaus baust oder eine bestehende Immobilie zu einem bestimmten Effizienzhaus-Standard sanierst. Beim BAFA beantragst du Fördermittel für Einzelmaßnahmen, zum Beispiel nur den Austausch der Heiztechnik. Eine Übersicht von Einzelmaßnahmen gibt es hier

Mehr über Förderungen

Einsatz von Biomethan wird im Gebäudeenergiegesetz anerkannt.

Nach dem Gebäudeenergiegesetz ist es möglich, die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien auch mit Biomethan, Biogas oder biogenem Flüssiggas zu erfüllen. Voraussetzung ist, dass bei Nutzung von Biomethan in einem Kessel der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 % gedeckt werden, während bei Biomethan in einer KWK-Anlage 30 % ausreicht. Polarstern hat mit Wirklich Ökogas GEG einen eigenen, speziell dafür angelegten Tarif entwickelt.

>>> >>> Jetzt Preis für Wirklich Ökogas GEG berechnen.

Beim Einsatz von Biomethan in einer KWK-Anlage gilt im Vergleich zu fossilen Energieträgern der Faktor 0,5. Wird das grüne Gas in einem Brennwertkessel verheizt, gilt ein Wert von 0,7. In bisherigen Entwürfen des Gesetzes war sie mit der Wärme aus Erdgas und Steinkohle (Faktor 1,1) gleichgesetzt worden, was eindeutig wissenschaftlichen Erkenntnissen widersprach. Auch die Faktoren für andere Biogasanwendungen werden abgesenkt.

Graue Energie wird weiterhin nicht berücksichtigt.

Unter „Grauer Energie“ ist das CO2-Sparpotenzial zu verstehen, dass bei der Herstellung von Baumaterialien, der Errichtung von Gebäuden sowie dem späteren Rückbau besteht. Um jedoch nachhaltig das Klima zu schonen, müssen die CO2-Emissionen im Lebenszyklusbetrachtung von Gebäuden stärker eingerechnet werden. Zumal der Bau gemessen an seinem Ressourcenverbrauch eine besondere Rolle in der Wirtschaft einnimmt.

Ob mit dem aktuellen Gebäudeenergiegesetz der Weg geschaffen wird, das Ziel der Klimaneutralität des Gebäudebestands bis 2050 zu erreichen, bleibt fragwürdig. Eine Überprüfung des GEG ist für 2023 im Gesetz bereits verankert. Damit sind auch Wege für eine Anhebung der Anforderungen offen.

Das ist Wirklich Mieterstrom

Zum Mieterstrom-Newsletter anmelden.

Einmal pro Quartal informieren wir in unserem Mieterstrom-Newsletter über Trends und Diskussionen im Mieterstrom und stellen spannende Anlagen vor. Neugierig?

Jetzt Newsletter abonnieren

Mehr Artikel zu den Themen

Mieterstrom von Polarstern

Mieterstrom bringt als dezentrale Energieversorgung von Mehrparteiengebäuden die Energiewende in die Städte. Polarstern plant, finanziert, realisiert und betreibt Mieterstrom-Projekte in ganz Deutschland.

Mieterstrom in der Praxis

Ob Neubau, Bestand oder großes Quartier, ob Mieterstrom Enabling oder Contracting - Polarstern bietet maßgeschneiderte Lösungen.

Referenzen ansehen